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   BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13   

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BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29737)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.2014 - 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29737)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 (https://dejure.org/2014,29737)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur Zweitwohnungsteuer

  • rewis.io

    Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung, die der Kapitalanlage dient

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur Zweitwohnungsteuer

  • rechtsportal.de

    GG Art. 105 Abs. 2a ; ZwStS § 2
    Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur Zweitwohnungsteuer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer - die Wohnung als Kapitalanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnung ist zweitwohnungssteuerfrei

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen zweitwohnungsteuerfrei

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leer stehende Wohnungen, die nur als Kapitalanlage dienen sind zweitwohnungsteuerfrei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 40650
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

    Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes (Urteile vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 12.77 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 2 S. 16 und vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Das Berufungsgericht nimmt weiter zutreffend an, dass für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung nicht die - unüberprüfbare - innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich ist, sondern dass diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist (Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.).

    Auch in einem solchen Fall muss dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung dient (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94 - NVwZ 1996, 57 ; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 7).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ).

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle jedoch insoweit unterworfen, als sie bei der Auslegung und Anwendung der Steuersatzung den mit Art. 105 Abs. 2a GG bundesrechtlich vorgegebenen Aufwandsbegriff nicht verletzen darf (stRspr, vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21 S. 28).

    Es ist gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (Urteil vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 29; Beschluss vom 17. August 2000 - BVerwG 11 B 43.00 - NVwZ-RR 2001, 682 ).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19 S. 17).

    Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an (Urteile vom 10. Oktober 1995 a.a.O., vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O. S. 30).

    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 a.a.O.; zum Einkommensteuerrecht vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ).

    Ein derart langer Leerstand in der Vergangenheit kann einen wichtigen Anhaltspunkt für das Verhalten in der Zukunft bieten (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - X R 109/87 - BFHE 159, 128 ), hier nämlich dafür, dass der Kläger die Wohnung nicht für die persönliche Lebensführung vorhalten will.

    Die subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks einer Zweitwohnung ist eine innere Tatsache, die je nach den Umständen des Falles in einer die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO rechtfertigenden Weise ungewiss sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl. 2009, § 165 Rn. 12).

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 8.08

    Aufwandsteuer, Aufwand, Zweitwohnungsteuer, Zweitwohnung, persönlicher

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23).

    Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (Urteile vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 9 S. 6 und vom 13. Mai 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Für diese Fälle ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine, gemessen an der Eigennutzungsmöglichkeit, unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (Urteile vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 16 S. 3, vom 26. September 2001 a.a.O. und vom 27. Oktober 2004 a.a.O.).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Stornierung des Kurbeitrags die Vermutung nicht widerlege, weil es nicht auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung ankomme, sondern nur auf das Vorhalten, greift sie die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts an, die das Revisionsgericht aber nur darauf überprüfen kann, ob das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- oder Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat, indem es etwa von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar die Denkgesetze missachtet hat (Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 61 f.).
  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Die Zweitwohnungsteuer ist danach eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 6.13
    Zwar darf die Beklagte grundsätzlich mit der Steuererhebung auch Lenkungsziele verfolgen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. - BVerfGE 98, 106 ; Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - NVwZ 2014, 1084 Rn. 81; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - BVerwG 9 B 102.03 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94

    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - 14 B 2135/99

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer)

  • BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der

  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 12.77

    Finanzwesen - Steuer - Zweitwohnungsteuer

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 13.14

    Kreisumlage; Umlagesatz; Haushaltsausgleich; Haushaltsdefizit; Haushaltsnotlage;

    Bundesrecht kann allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Normen durch das Revisionsgericht gebieten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 1.18

    Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

    Bundesrecht kann allerdings eine verfassungskonforme Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Normen durch das Revisionsgericht gebieten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 4 ZB 17.153

    Zur indexierten Jahresrohmiete als Steuermaßstab

    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dieser Nachweis kann nicht nur durch eine mehr oder weniger regelmäßige Vermietung der Wohnung geführt werden, sondern auch durch einen - z. B. mittels entsprechender Verbrauchsnachweise belegten - länger andauernden Leerstand (BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O., Rn. 15).

    Ein solches Indiz kann nach der Rechtsprechung des Senats in der durch entsprechende Verbrauchsdaten belegten Tatsache liegen, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnung über mehrere Jahre hinweg weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt, sondern leerstehen lässt (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - DVBl 2013, 1267 Rn. 24; bestätigt durch BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 18.6.2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54).

  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 6 K 15.1165

    Zweitwohnungssteuer bei Mischnutzung

    Bei einer wie hier vorliegenden gemischten Nutzung ist geklärt, dass Bundesrecht lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr fordert, um eine - gemessen an der Möglichkeit der Eigennutzung - unverhältnismäßige Steuerbelastung auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.).

    Bereits der Konsum als Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes stellt typischerweise einen Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar, ohne dass zu klären ist, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er im Einzelnen dient (zum Ganzen BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/345 ff.), soweit darin eine Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325/346; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Soweit der Wohnungsinhaber aber die o.g. Vermutung, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13), widerlegt, wie bei einer - wie hier - gemischten Nutzung durch eine Bestimmung der eigenen Nutzungszeiten im Veranlagungsjahr (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188/191; BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m. w. N.), liegt nur in diesem Umfang ein besteuerbarer Aufwand vor - hier also nur in einem Monat je Kalenderjahr.

  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 4 ZB 17.154

    Zweitwohnungssteuer, hier: indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab

    Andererseits steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6/13 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    Dieser Nachweis kann nicht nur durch eine mehr oder weniger regelmäßige Vermietung der Wohnung geführt werden, sondern auch durch einen - z. B. mittels entsprechender Verbrauchsnachweise belegten - länger andauernden Leerstand (BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O., Rn. 15).

    Ein solches Indiz kann nach der Rechtsprechung des Senats in der durch entsprechende Verbrauchsdaten belegten Tatsache liegen, dass der Verfügungsberechtigte die Wohnung über mehrere Jahre hinweg weder für sich noch für seine Familienangehörigen tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt, sondern leerstehen lässt (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - DVBl 2013, 1267 Rn. 24; bestätigt durch BVerwG, U.v. 15.10.2014, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 18.6.2000 - 14 B 2135/99 - NVwZ-RR 2001, 54).

  • VG Stuttgart, 21.03.2017 - 1 K 3363/16

    Hundehalter ist steuerrechtlich nur, wer tatsächlich Aufwendungen für den Hund

    Mit einer Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert, die "in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf" zum Ausdruck kommt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 6.13-, BeckRS 2015, 40650).

  • VGH Bayern, 17.07.2018 - 4 BV 16.2343

    Keine Zweitwohnungsteuer bei reinem Optionsrecht auf Nutzung einer einem Dritten

    Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 17.10.2018 - 10 K 5418/16

    Zweitwohnungssteuer; Verstoß gegen Diskriminierungsverbot des Art. 6 GG; Ehepaare

    Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Konstellation nicht mit anderen Fällen objektiv ausgeschlossener Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 - 9 C 6.13 -, juris Rn. 15: Nachweis eines jahrelangen Wohnungsleerstands; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.07.2018 - 4 BV 16.2343 -, juris Rn. 17: Nachweis eines Dauermietvertrags) vergleichbar, sodass die Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.04.2015 - 4 L 2/15

    Verwendung des Grundsteuermessbetrages als Steuermaßstab bei einer

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (so BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 9 C 6.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).
  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

    Auch steht der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht grundsätzlich entgegen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 6.13 - juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2018 a.a.O.).
  • VG Augsburg, 19.10.2023 - Au 2 K 22.1620

    Kommunalabgabenrecht, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung im Ausland wegen dort

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